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Die Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie in Österreich: Ein Überblick über das HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG)

Die Umsetzung des Hinweisgeber-Gesetzes in Österreich: Paulitsch Law.

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Wie Sie das Hinweisgeberschutzgesetz einhalten

Dieser Gastbeitrag gibt Ihnen einen Überblick über die Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1937 in Österreich durch das HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG). Dr. Pilar Mayer-Koukol, Rechtsanwältin und Partnerin bei Paulitsch Law, und Co-Autorin Mag. Sophia Hinterlechner, Rechtsanwaltsanwärterin, erörtern dabei die Pflichten für Unternehmen, die Herausforderungen und den Schutz von Hinweisgebern, sowie die Folgen von Verstößen. 

Hinweisgebung ist ein wichtiger Mechanismus, um illegale Aktivitäten und unethische Praktiken innerhalb eines Unternehmens aufzudecken und zu verhindern. Die Europäische Union hat mit der Richtlinie 2019/1937/EU zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, bestimmte Mindeststandards vorgegeben. In Österreich wurde diese Richtlinie durch das HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) umgesetzt, das am 25.2.2023 in Kraft getreten ist. Das HSchG legt Mindestanforderungen an den Schutz von HinweisgeberInnen und die Verfahren bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen in Verbindung mit der Tätigkeit eines Rechtsträgers des öffentlichen oder privaten Bereichs fest. 

Abweichungen von der europäischen Whistleblower-Richtlinie 

Der österreichische Gesetzgeber hat sich stark an den Vorgaben der Richtlinie orientiert. In einigen wenigen Bereichen weicht das österreichische HSchG jedoch von der europäischen Whistleblower-Richtlinie ab. Beispielsweise weitet das HSchG den sachlichen Anwendungsbereich auf Hinweise im Zusammenhang mit Korruptionsdelikten aus. Zum Teil ist die Übereinstimmung einiger Bestimmungen des HSchG mit der EU-Richtlinie fragwürdig. So ist im HSchG etwa keine Sanktion für das Unterlassen der Implementierung eines Hinweisgebersystems normiert.

Zudem sieht die EU-Richtlinie als Schutzmaßnahme eine Beweislastumkehr zugunsten der HinweisgeberInnen vor. Nach dem HSchG müssen HinweisgeberInnen, die durch eine Vergeltungsmaßnahme in Folge der Hinweisgebung benachteiligt wurden, in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren glaubhaft darlegen, dass die Repressalie eine Reaktion auf diese Meldung war (§ 23 HSchG). 

Verpflichtungen für Unternehmen nach dem HSchG 

Das HSchG verpflichtet Unternehmen mit 250 oder mehr Beschäftigten ab dem 25.8.2023 und Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten ab dem 17.12.2023 zur Einrichtung eines Hinweisgebersystems (§ 11 iVm § 28 HSchG).

Die interne Meldestelle muss bestimmte Anforderungen erfüllen. Insbesondere ist sie gemäß § 13 HSchG mit den zur Erfüllung notwendigen finanziellen und personellen Mitteln auszustatten und so sicher zu planen, einzurichten und zu betreiben, dass die Vertraulichkeit der Identität der HinweisgeberInnen und Dritter, die in der Meldung erwähnt werden, gewahrt bleibt. Es muss die Möglichkeit bestehen, Hinweise schriftlich, mündlich oder persönlich im Zuge einer Zusammenkunft zur Besprechung geben zu können. HinweisgeberInnen haben das Recht, ihre Hinweise jederzeit zu ergänzen und zu berichtigen. 

Externe Meldestellen 

Neben der Implementierung von internen Meldesystemen sieht § 15 Abs 1 HSchG die Einrichtung externer Meldestellen vor, welche ebenfalls bis spätestens 25.8.2023 eingerichtet werden müssen. Grundsätzlich ist das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) die zentrale externe Meldestelle. Das BAK arbeitet derzeit an der Einrichtung dieses Meldesystems und rekrutiert entsprechendes Personal.

Externe Stellen haben HinweisgeberInnen über die ihnen zustehenden Rechte zu informieren, zu beraten und sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung anzuleiten (§ 21 Abs 1 HSchG). Im Rahmen ihrer informierenden Funktion müssen externe Meldestellen gemäß § 10 HSchG die Bestimmungen des HSchG, wie zB Anforderungen an den Schutz von HinweisgeberInnen, das Verfahren zur Bearbeitung von Hinwiesen, mögliche Folgemaßnahmen usw, in einfacher Sprache und leicht erkennbar auf ihrer Website erläutern. 

Anonymität und Schutz der Identität von Whistleblowern 

Das HSchG legt keine ausdrückliche Verpflichtung zur Ermöglichung einer anonymen Hinweisgebung oder Weiterverfolgung einer anonymen Meldung fest. In mehreren Bestimmungen wird jedoch auf Anonymität verwiesen: Gemäß § 4 Abs 2 Z 1 HSchG bleiben existente Bestimmungen zum Schutz von HinweisgeberInnen bestehen, die insbesondere in Bezug auf die Möglichkeit einer anonymen Meldung und den Schutz der Anonymität für HinweisgeberInnen günstiger sind.

Zudem haben anonyme HinweisgeberInnen gemäß § 6 Abs 3 HSchG Anspruch auf Schutz ihrer Identität, sofern die allgemeinen Voraussetzungen vorliegen und ihre Identität nach der Hinweisgebung ohne ihr Zutun offengelegt wird. Der Schutz der Identität von HinweisgeberInnen ist in § 7 HSchG geregelt.  

Herausforderungen im Umgang mit Strafverfahren 

Interne und externe Meldestellen sowie mit den Aufgaben der internen Stelle beauftragte Stellen haben die Identität von HinweisgeberInnen zu schützen. Dies gilt auch für jegliche Informationen, aus denen man die Identität direkt oder indirekt ableiten kann. Eine Offenlegung ist nur zulässig, wenn eine Verwaltungsbehörde, ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft dies im Rahmen eines Verfahrens für unerlässlich und verhältnismäßig hält. In diesem Fall hat die Behörde die betroffene Person schriftlich über die beabsichtigte Offenlegung zu informieren, es sei denn, die Information würde das Verfahren gefährden.

Ob diese Vorgaben in Strafverfahren letztlich tatsächlich Anwendung finden, ist offen. Dagegen spricht, dass in § 3 Abs 6 Z 4 HSchG geregelt ist, dass das HSchG für die Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung ab Vorliegen eines Anfangsverdachtes nicht gilt.

Aus derzeitiger Sicht ist unseres Erachtens insbesondere der Umgang mit strafrechtlich relevanten Hinweisen für Unternehmen eine besondere Herausforderung. Ist die Identität eines Hinweisgebers bekannt, muss diese nach dem HSchG durch das Unternehmen geschützt werden. Die vorgesehenen Schutzmechanismen greifen in strafrechtlichen (Ermittlungs-)Verfahren unter Umständen jedoch gar nicht. Dies zieht zahlreiche für die Praxis relevante Auslegungsfragen nach sich – vor allem dann, wenn eine Strafanzeige geboten erscheint. 

Schutz und Anwendungsbereich für Hinweisgeber (Whistleblower) 

HinweisgeberInnen sind geschützt, wenn sie zum Zeitpunkt des Hinweises auf der Grundlage der tatsächlichen Umstände und der ihnen verfügbaren Informationen hinreichende Gründe dafür annehmen können, dass die von ihnen gegebenen Hinweise wahr sind und in den Geltungsbereich des HSchG fallen (§ 6 Abs 1 HSchG).

Die Auslegung des jeweiligen sachlichen Anwendungsbereiches (§ 3 Abs 3 bis 5 HSchG) stellt schon erfahrene Juristen vor Herausforderungen, weshalb für juristische Laien in der Praxis schwer erkennbar sein wird, ob sie im Fall einer Hinweisgebung geschützt sind. Abgeschwächt wird die Problematik dadurch, dass die Gesetzesmaterialien betonen, dass jeweils vom Wissenshorizont eines nicht rechtskundigen Menschen auszugehen ist, der sich mit den Grundzügen des Gesetzes auseinandergesetzt hat. Gelangen Hinweisgeberinnen nachvollziehbar – wenn auch unzutreffend – zu dem Schluss, dass für einen Hinweis das HSchG anwendbar ist, ist die Sorgfalt gewahrt und der Schutzbereich eröffnet. 

Verwaltungsrechtliche Sanktionen für Verstöße 

Bei Verstößen gegen die Vorgaben des HSchG ist die Verhängung von Verwaltungsstrafen vorgesehen. Wer eine/einen HinweisgeberIn iZm dem Abgeben eines Hinweises behindert oder zu behindern versucht oder durch mutwillige Verfahren unter Druck setzt (Z 1), eine Vergeltungsmaßnahme setzt (Z 2), eine Bestimmung zum Schutz der Vertraulichkeit verletzt (Z 3) oder wissentlich eine Falschmeldung abgibt (Z 4), kann mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 20.000, im Wiederholungsfall bis zu EUR 40.000, bestraft werden (§ 24 HSchG).

Wie bereits erwähnt, normiert das HSchG keine Sanktion für das Unterlassen der Implementierung eines Hinweisgebersystems. In den Gesetzesmaterialien zum HSchG wird die fehlende Sanktion damit gerechtfertigt, dass das HSchG auf Beweggründe setze, die zur Einrichtung eines internen Meldesystems anhalten sollen – dabei wird insbesondere die Gefahr einer externen Meldung genannt. Die Praxis wird zeigen, ob diese Anreize ausreichen und die von der Verpflichtung betroffenen Unternehmen tatsächlich Meldesysteme implementieren oder letztlich doch eine verwaltungsstrafrechtliche Sanktion erforderlich wird. 

Schlussfolgerung und Empfehlungen 

Zusammengefasst hat die Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie in Österreich durch das HSchG wichtige Änderungen für in Österreich tätige Unternehmen gebracht.

Unseres Erachtens ist es für Unternehmen essentiell, ein den Anforderungen des HSchG sowie dem Stand der Technik entsprechendes internes Meldesystem, welches eine anonyme Hinweisgebung ermöglicht, einzurichten. Durch die frühzeitige Information über Verdachtslagen hat ein Unternehmen nicht nur einen wesentlichen Vorteil in möglichen Gerichtsverfahren, sondern auch die Möglichkeit, entsprechende Compliance-Maßnahmen zu implementieren, um künftiges Fehlverhalten innerhalb des Unternehmens nachhaltig zu vermeiden. 

Lesen Sie auch: Neues Whistleblower-Gesetz in Österreich: Eine leichtgewichtige Version des Whistleblower-Schutzes, die Unternehmen nicht überfordern wird

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