Wie Sie das Hinweisgeberschutzgesetz einhalten
Mit eineinhalbjähriger Verspätung kann das Whistleblowerschutzgesetz in Deutschland endlich in Kraft treten. Am 12. Mai 2023 stimmte der Bundesrat dem im Vermittlungsausschuss neu verhandelten Whistleblower-Gesetz zu. Der Kompromissvorschlag wurde am Vortag vom Bundestag bestätigt. Somit wird die Umsetzung der EU-Whistleblowing-Richtlinie in Deutschland bald abgeschlossen sein.
Der Umsetzungsprozess in Deutschland ist langsam, aber stetig vorangeschritten. Seit der Vorlage des ersten Gesetzentwurfs im Dezember 2020 hat es mehrere Überarbeitungen und Klarstellungen des Entwurfs gegeben. Außerdem wurde Deutschland von der Europäischen Kommission vor dem Europäischen Gerichtshof verklagt, weil es die EU-Whistleblowing-Richtlinie nicht fristgerecht umgesetzt hat.
Der Gesetzesentwurf wurde dann im Februar im Bundesrat des Deutschen Bundestages abgelehnt, vor allem wegen der vermeintlich übermäßigen Belastung von kleinen und mittleren Unternehmen. Daraufhin wurde ein Kompromiss neu ausgearbeitet.
Am 9. Mai 2023 beriet der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat über den Gesetzentwurf „Hinweisgeberschutzgesetz“ und einigte sich auf den Kompromiss. Bundestag und Bundesrat konnten dann nur wenige Tage später das neue Gesetz verabschieden.
Wir haben mit Carsten Schönwald, Territory Manager Deutschland (DACH) bei Whistlelink, gesprochen, um einen Einblick in die neuesten Details des deutschen Hinweisgeberschutzgesetzes zu erhalten. Lesen Sie weiter, um mehr über die wichtigsten Aspekte des Gesetzes zu erfahren.
Der Anwendungsbereich des deutschen Gesetzes umfasst Informationen über Straftaten und bestimmte Ordnungswidrigkeiten, auch wenn keine konkrete Straftat begangen wurde.
Eine Entschädigung für immaterielle Schäden, die der Hinweisgeber erlitten hat, wird jedoch nicht erwähnt, was die Zivilgesellschaft beunruhigt hat. Darüber hinaus wurde auch schwerwiegendes Fehlverhalten unterhalb der Schwelle eindeutiger Gesetzesverstöße vom materiellen Anwendungsbereich ausgenommen.
Einige wichtige Änderungen:
Nach der Zustimmung des Bundesrates ist das parlamentarische Verfahren nun abgeschlossen. Das Gesetz wird dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und wird voraussichtlich Ende Juni / Anfang Juli 2023 in Kraft treten.
Arbeitgeber mit 250 oder mehr Beschäftigten sind verpflichtet, ein Whistleblowing-System einzurichten, sobald das Gesetz in Kraft tritt.
Arbeitgeber mit 50 bis 249 Beschäftigten haben weitere sechs Monate Zeit, um die erforderlichen internen Meldewege einzurichten (bis zum 17. Dezember 2023).
Verstöße gegen die im Gesetz enthaltenen Verpflichtungen können mit einer Geldstrafe von bis zu 50.000 € für Arbeitgeber geahndet werden. Die wissentliche Weitergabe falscher Informationen kann ebenfalls mit Geldbußen geahndet werden.
Es besteht keine Verpflichtung zur anonymen Meldung, weder für interne noch für externe Meldestellen. Das Gesetz sieht jedoch vor, dass die Meldestellen auch jede eingehende anonyme Meldung bearbeiten müssen.
Die Bundesregierung strebt die Einrichtung einer externen Meldestelle beim Bundesamt für Justiz an. Die einzelnen Bundesländer können auch eigene Stellen für externe Meldungen einrichten.
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